Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
I.
Der Verein führt den Namen „Children of Arusha“
II.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.
III.
Sitz des Vereins ist in München.
IV.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
I.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
II.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung, des Wohlfahrtswesens, der Kriminalprävention, der Entwicklungszusammenarbeit und des bürgerschaftlichen Engagements:
Der Verein unterstützt finanziell benachteiligte (Waisen-)Kinder- und Jugendliche in Tansania.
Der Verein fördert junge Menschen, insbesondere Waisenkinder, in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung und trägt dazu bei Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und positive Lebensbedingungen für die Kinder und Jugendlichen zu schaffen und zu erhalten.
Der Verein setzt sich zudem für die Bildung und Erziehung von benachteiligten Kindern in Tansania ein, was sich auch positiv auf deren Kriminalprävention auswirken soll.
Des Weiteren sollen durch das Wirken des Vereins die Essensversorgung der Kinder und die Zustände in den Unterkünften vor Ort verbessert werden.
Durch die Unterstützung von finanziell benachteiligten Kindern- und Jugendlichen wirkt der Verein positiv auf die Entwicklungszusammenarbeit in dem Entwicklungsland Tansania ein.
Weiter soll der Verein darauf hinwirken freiwillige ehrenamtliche Helfer für Arbeitseinsätze in Tansania zu gewinnen und somit das Bürgerschaftliche Engagement für Hilfseinsätze oder Spenden anzuregen.
III.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Geld- und Materialspenden an Waisenhäuser sowie benachteiligte Kinder- und Jugendliche in Tansania.
Durch den Verein werden unter anderem Hilfspersonen oder Vereinsmitglieder vor Ort eingesetzt, welche das Wohl der Kinder durch die Beschaffung von Lebensmitteln und für den Alltag oder die Schule benötigten Dingen verbessern. Es werden zudem notwendige Baumaßnahmen in Waisenhäusern und notwendige medizinische Behandlungen der benachteiligten Kinder- und Jugendlichen mitfinanziert.
Des Weiteren vermittelt der Verein Patenschaften für einzelne Kinder, um deren Schulgebühren zu übernehmen.
Bei der Planung und Durchführung einzelner Projekte vor Ort arbeitet der Verein auch mit lokalen non Profit Organisationen, wie der „Karibu Foundation“, in Arusha zusammen.
IV.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
V.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
VI.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft
I.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
II.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
III.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
IV.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
V.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
§ 4. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6. Vereinsvorstand
I.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
II.
Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen, nämlich dem 1. und dem 2. Vorsitzenden
III.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
IV.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
V.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 7. Zuständigkeit des Vorstandes
I.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
II.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 8. Beschlussfassung des Vorstandes
I.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
II.
Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
III.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
IV.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
V.
Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
§ 9. Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
5. Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
6. Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
7) Entlastung des Vorstands.
II.
Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
III.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.
§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.Die Einberufung erfolgt in Textform.
II.
Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
§ 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
II.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
III.
Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
1. die Änderung der Satzung,
2. die Auflösung des Vereins,
3. die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
IV.
Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.
§ 12. Kassenführung
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
§ 13. Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert:
(Name, Vorname, Anschrift, ggf. (wenn nötig) Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, ggf. Bankverbindung).
§ 14. Auflösung des Vereins
I.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
II.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
III.
Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
